Wer Angehörige zu Hause pflegt oder selbst auf Unterstützung angewiesen ist, hat nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Anspruch auf vielseitige Leistungen. Doch das Pflegerecht gilt als komplex: Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationspflege, Entlastungsbetrag und der neue Gemeinsame Jahresbetrag verwirren viele Betroffene.
Auf dieser Seite finden Sie alle maßgeblichen Beträge für das Jahr 2026 übersichtlich zusammengefasst, inklusive praktischer Rechenbeispiele und Tipps für Ihren Alltag in Langen.
1. Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige
Das Pflegegeld wird direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt, wenn die Pflege selbst organisiert und ehrenamtlich durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte übernommen wird. Es ist steuerfrei.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Beratungseinsatz § 37.3 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | - (kein Anspruch) | Freiwillig (halbjährlich) |
| Pflegegrad 2 | 332 € | 1x pro Halbjahr (Pflicht) |
| Pflegegrad 3 | 573 € | 1x pro Halbjahr (Pflicht) |
| Pflegegrad 4 | 765 € | 1x pro Quartal (Pflicht) |
| Pflegegrad 5 | 947 € | 1x pro Quartal (Pflicht) |
Hinweis: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen, sonst droht Kürzungsgefahr.
2. Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste
Werden professionelle Pflegedienste für Grundpflege (Waschen, Kleiden) und hauswirtschaftliche Versorgung beauftragt, rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse über das Pflegesachleistungs-Budget ab:
- Pflegegrad 1: Kein Sachleistungsanspruch (aber Entlastungsbetrag nutzbar)
- Pflegegrad 2: bis zu 761 € monatlich
- Pflegegrad 3: bis zu 1.432 € monatlich
- Pflegegrad 4: bis zu 1.778 € monatlich
- Pflegegrad 5: bis zu 2.200 € monatlich
3. Clevere Lösung: Die Kombinationsleistung
Wird das Sachleistungsbudget des Pflegedienstes nicht vollständig ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig aus. Wenn Sie beispielsweise in Pflegegrad 3 Sachleistungen zu 50 % in Anspruch nehmen, erhalten Sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes (286,50 €) auf Ihr Konto.
4. Der Entlastungsbetrag (131 Euro ab Pflegegrad 1)
Der gesetzliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt aktuell 131 Euro pro Monat. Er steht jedem Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 zu. Das Geld kann nicht bar ausgezahlt werden, sondern dient zweckgebunden der Erstattung für:
- Anerkannte Alltags- und Seniorenbegleiter (z.B. für Spaziergänge, Vorlesen, Begleitung zum Arzt).
- Zugelassene Haushalts- und Reinigungshilfen.
- Teilnahme an Betreuungsgruppen im Begegnungszentrum Haltestelle oder Angeboten für Menschen mit Demenz.
- Eigenanteile bei Tages- oder Nachtpflege.
5. Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit der großen Pflegereform sind Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson) und Kurzzeitpflege (befristeter Aufenthalt im Pflegeheim) zu einem einheitlichen Jahresbudget verschmolzen:
Bis zu 3.539 Euro flexibel pro Kalenderjahr
Dieses Budget steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Es kann flexibel nach den individuellen Bedürfnissen der Familie aufgeteilt werden: zum Beispiel für zwei Wochen Urlaub im AWO Sozialzentrum Langen oder für stundenweise Ersatzpflege durch eine Nachbarin oder einen ambulanten Dienst, wenn die Hauptpflegeperson Termine wahrnehmen muss.
6. Weitere wichtige Zuschüsse der Pflegekasse
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI): Bis zu 40 Euro monatlich für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen. Die Pflegebox kann direkt bei Langener Apotheken oder Sanitätshäusern beantragt werden.
- Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI): Bis zu 4.000 Euro einmaliger Zuschuss für bauliche Maßnahmen wie den Einbau einer bodengleichen Dusche oder die Montage eines Treppenlifts.
- Hausnotruf-Zuschuss: Die Pflegekasse übernimmt bei Vorliegen eines Pflegegrads 25,50 Euro monatlich für die Grundpauschale eines anerkannten Hausnotrufanbieters (z.B. Johanniter oder DRK).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann wird das Pflegegeld monatlich ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird immer im Voraus für den laufenden Kalendermonat überwiesen. In der Regel geht es am ersten Werktag des Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen Person ein.
Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Nein. Das Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Auch pflegende Angehörige müssen die Weitergabe des Geldes nach § 3 Nr. 36 EStG nicht versteuern, sofern sie die Pflege aus sittlicher oder familiärer Pflicht erbringen.
Kann der Entlastungsbetrag für private Nachbarschaftshilfe verwendet werden?
In Hessen können nach der Pflegeunterstützungsverordnung auch ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer über den Entlastungsbetrag entschädigt werden, wenn sie an einem anerkannten Grundkurs teilgenommen haben und nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt sind.